Schuntermann GmbH
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1. Angebot / Vertragsabschluß

1.1. Unsere Angebot- und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend.

1.2. Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies giIt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; davon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit uns.

1.3. An sämtlichen, dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

1.4. Wird eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde die gesamte Ware innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraumes bei uns abzurufen. Geschieht dies nicht, so sind wir nach Ablauf des Abrufzeitraumes berechtigt, dem Kunden die gesamte Restmenge anzuliefern.

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2. Preise

2.1. Preise sind Euro-Preise ohne MwSt. und freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport.

2.2. Der Mindestauftragswert beträgt Euro 95,– netto, ohne Kupfermehrbeschaffungskosten, Verpackungskosten und Mehrwertsteuer. Bei geringerem Auftragsvolumen wird in unseren Rechnungen die Differenz zu Euro 95,– gesondert ausgeworfen und berechnet.

2.3. Die Preise basieren auf einer Kupfernotierung von Euro 1,50/ kg. Kupfermehrbeschaffungskosten werden nach der am Tage der Auftragsnotierung gültigen DEL-Notiz separat berechnet.

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3. Zahlungen

3.1. Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung netto ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto, bei Vorauskasse und Nachnahmelieferung 3% Skonto.

3.2. Wir behalten uns vor, neue Kunden per Nachnahme zu beliefern.

3.3. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Wechsel und Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.

3.4. Bei Verzug behalten wir uns vor –unter Vorbehalt der Geltendmachung Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiIs gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

3.5. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die uns zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kundens Anlaß geben, so sind wir berechtigt, alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fälligzustellen und vom Kunden Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Leistet der Kunde diesem Verlangen nicht Folge, können wir vom Vertrag zurücktreten und Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.

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4. Zurückbehaltung/Aufrechnung

Wegen etwaiger Gegenansprüche – auch aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – darf der Kunde seine Leistungen weder verweigern oder zurückhalten noch mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns zugestanden oder rechtskräftig festgestellt. Im kaufmännischen Verkehr sind Zurückbehaltungsrechte in jedem Falle ausgeschlossen.

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5. Termine

5.1. Angegebene Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Umstände usw., gleichviel ob sie bei uns, unseren Zulieferern oder Subunternehmern eintreten, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, über haupt von der Liefer- und Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt.

5.2. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.

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6. Erfüllungsort/Gefahrübergang

6.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in Hilden.

6.2. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An- bzw. Abnahme bei Lieferung spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes in Hilden auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den Transport) übernommen haben. Auch etwaige Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden.

6.3. Die Ware wird ohne besondere Berechnung versichert

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7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen oder bereits entstanden war. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

7.2. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7.3. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.4. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaigen Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, ver kauft, so sind die Forderungen der Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

7.5. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz Abtretung berechtigt und verpflichtet. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtungen zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.

7.6. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag vor.

7.7. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückzuübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

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8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen die uns innerhalb der Rügefrist des § 377 HGB schriftlich vom Kunden angezeigt und nachweisbar auf von uns zu vertretende Materialund Konstruktionsfehler oder sonstige fehlerhafte Leistungen zurückzu führen sind, leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, daß wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreie Gegenstände bzw. Ersatzteile ab Werk nachliefern. Zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Kunde nur dann berechtigt, falls die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Andere Ansprüche des Kunden wegen Mangel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften–insbesondere auch wegen Folgeschäden – sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt.

8.2. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

8.3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, beoder verarbeitet werden. Beratungen des Kunden, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben oder eine mündliche Beratung schriftlich bestätigt haben. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Zwecke haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist.

8.4. Etwaige Transport-/Reisekosten im Zusammenhang mit der Nachbesserung werden von uns nur getragen, wenn die Ware nach der Auslieferung nicht an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist oder wenn das Verbringen dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Sache entspricht. Das gleiche gilt hinsichtlich der zur ErmögIichung der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (z. B. für den Ein- und Ausbau anderer Teile).

8.5. Die Gewahrleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang (Ziff. 6.2.)

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9. Umsatzsteuerhaftung

Sollten wir bei Exportgeschäften für Steuern oder andere öffentliche Abgaben in Anspruch genommen werden, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung vom Kunden zu zahlen waren, oder sollten wir auf Zahlung solcher Abgaben in Anspruch genommen werden, weil der Kunde seine steuerlichen Obliegenheiten (Erklärungspflichten) nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, so haftet der Kunde gegenüber uns in voller Höhe. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt erlischt nicht vor Zahlung dieser Verbindlichkeit.

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10. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt den Kunden am Gerichtsstand seines Firmensitzes zu verklagen.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Wiener UN-Kaufrechtabkommens ist ausgeschlossen.

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11. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen zur Folge.

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12. Im übrigen gelten die „AllgemeinenLieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie”, sofern sie die übrigen Bedingungen ergänzen.

Wir liefern ausschließlich zu unseren Bedingungen.